1. Geltungsbereich, Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Montage-, Fertigungs-, Wartungs- und Serviceleistungen, die die TFI Industriemontagen & Consulting GmbH („TFI“) erbringt, soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wurde.
1.2 Sie gelten auch für zukünftige Verträge mit dem Auftraggeber, ohne dass ihre erneute Einbeziehung erforderlich ist.
1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn TFI diesen ausdrücklich in Textform zustimmt.
1.4 Angebote von TFI sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung von TFI zustande.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform (z. B. E-Mail).
2. Leistungsverzeichnis, Vergütung
2.1 Grundlage der Leistungen ist entweder das vom Auftraggeber bereitgestellte Leistungsverzeichnis oder ein von TFI nach einem gemeinsamen Aufmaßtermin erstelltes Angebot. Das Angebot beruht auf den vor Ort ermittelten Mengen, Gegebenheiten und Anforderungen.
3. Technische Mitwirkungspflichten
3.1 Der Auftraggeber stellt auf eigene Kosten rechtzeitig bereit:
- Erd-, Bau- und Gerüstarbeiten
- Strom, Wasser, Druckluft, Heizung
- Lager- und Aufenthaltsräume für Material und Personal
- Hilfsmittel für Einregulierung/Justierung
- Schutz der Einsatzstelle und Reinigung
3.2 Die Mitwirkung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass TFI die Arbeiten unverzüglich beginnen und ohne Unterbrechung abschließen kann.
3.3 Bei Pflichtverletzung kann TFI die Leistungen auf Kosten des Auftraggebers ausführen oder Schadenersatz verlangen.
4. Weitere Pflichten des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber ist verantwortlich für:
- Geeigneten Zustand des Einsatzobjekts
- Maße, Gewichte, Anschlagpunkte
- Hinweise auf besondere Gefahrenlagen (z. B. Kontamination)
4.2 Er ist verpflichtet, Zufahrtsrechte einzuholen und für geeignete Platzverhältnisse zu sorgen.
4.3 Falsche Angaben zu Bodenverhältnissen, Leitungen etc. führen zu Haftung für alle daraus entstehenden Schäden.
4.4 Sicherheitsvorschriften sind dem Montageleiter mitzuteilen. Verstöße des TFI-Personals sind TFI anzuzeigen.
5. Ausführungsfrist, Verzögerung
5.1 Eine Frist gilt als eingehalten, wenn das Werk zur Abnahme bereitsteht.
5.2 Bei Höherer Gewalt, Streik o.ä. wird die Frist angemessen verlängert.
5.3 Bei Verzug kann der Auftraggeber nach Nachfristsetzung zurücktreten.
6. Abnahme
6.1 Die Abnahme hat nach Fertigstellungsanzeige zu erfolgen. Bei unwesentlichen Mängeln darf sie nicht verweigert werden.
6.2 Erfolgt keine Reaktion binnen 14 Tagen, gilt das Werk als abgenommen.
6.3 Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn die ausgeführten Leistungen vom Auftraggeber oder einem hierzu Bevollmächtigten auf dem Montagebericht vor Ort durch Unterschrift als abgeschlossen bestätigt werden.
6.4 Bei Kenntnis von Mängeln und vorbehaltloser Abnahme entfallen Gewährleistungsrechte.
7. Gewährleistung (§§ 633–638 BGB)
7.1 Nach Abnahme haftet TFI für Sachmängel gemäß §§ 633 ff. BGB. Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber Mängel unverzüglich in Textform rügt.
7.2 TFI erhält eine angemessene Frist zur Nachbesserung.
7.3 Bei erfolglosem Ablauf der Frist kann der Auftraggeber die Vergütung mindern (§ 638 BGB) oder – bei erheblichem Mangel – vom Vertrag zurücktreten (§ 636 BGB).
7.4 Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, richten sich nach Ziffer 8 dieser AGB.
8. Haftung
8.1 TFI haftet nur für:
- Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
- Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
- Arglist und Garantieversprechen
8.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den typischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
8.3 Bei Inanspruchnahme aus Umweltschäden stellt der Auftraggeber TFI frei, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
9. Verjährung
Ansprüche verjähren in 12 Monaten ab Abnahme. Ausnahmen gelten für Personenschäden, Arglist oder Leistungen an Bauwerken.
10. Ersatzpflicht
Bei Verlust oder Beschädigung von TFI-Geräten durch den Auftraggeber ist dieser zum vollen Ersatz verpflichtet.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Es gilt deutsches Werkvertragsrecht, auch bei Auslandsleistungen.
11.2 Rechnungen sind sofort nach Abnahme ohne Abzug zahlbar. Aufrechnung/Zurückbehaltung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.
11.3 Gerichtsstand ist der Sitz von TFI. TFI kann auch am Sitz des Auftraggebers klagen.